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Gesamtübersicht

Messungen nach dem Niederösterreichischen Luftreinhaltegesetz

in Verbindung mit der Luftreinhalteverordnung

1. Nach der Luftreinhalteverordnung müssen die Verfügungsberechtigten von Heizungen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit über 11 kW Kesselnennheizleistung und von Heizungen für feste Brennstoffe mit über 25 kW Kesselnennheizleistung einmal jährlich möglichst in den ersten 3 Monaten der Heizperiode eine Messung vornehmen lassen.

3. Zusätzlich ist eine weitere Messung vorzunehmen, wenn z. B. die Baubehörde es verlangt und der Kessel oder der Brenner ausgetauscht wird oder die Heizanlage schadhaft ist (z. B. verstärkte Rußablagerung oder sonstige Störung).
4. Wenn eine Messung zwischen zwei Heizperioden stattgefunden hat, gilt diese für die folgende Heizperiode. Dabei muß die Messung aber die Einhaltung der Grenzwerte ergeben haben, die festgestellten Werte müssen unter Anschluß eines Prüfungsbefundes im Kontrollheft eingetragen sein.
 
2. Als Heizperiode gilt auch hier der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Mai. Messungen, die außerhalb dieses Zeitraumes durchgeführt werden, werden der nachfolgenden Heizperiode zugerechnet.

5. Die Durchführung der Überprüfung der gesamten Anlage entsprechend der ÖNORM 7510 Teil 1 ist ebenso im Kontrollheft ersichtlich zu machen.
Meßbereiche:
O2
0-21%
CO
0-4000 ppm
CO
0-20000 ppm
NO(x)
0-2000 ppm
Ansaugtemperatur
0-150 °C
Abgastemperatur
0-650 °C
Kaminzug
+/- 20,00 hPa
Ruß
Filterpapiermethode
Zug / Druck
+/- 100 hPa
   

Sollten Sie einen Servicevertrag mit uns

abgeschlossen haben, so ist diese

Messung inkludiert und daher kostenlos!

 
Errechnete Werte:
CO
ppm unverdünnt
CO
ppm/ x% O2
CO
mg/m³
CO
mg/ x% O2
CO
mg/kWh
CO
mg/MJ
NO(x)
ppm
NO(x)
ppm unverdünnt
NO(x)
mg/m³
NO(x)
mg/kWh
NO(x)
mg/MJ
NO2
mg/m³
NO2, bezogen
mg/ x% O2
CO2
in %
Eta
0-120%
Verluste
in %
Lambda
1,...

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